Deutschland: Bundeskabinett hat Verordnung zum autonomen Fahren gebilligt
Die Bundesregierung hat die vom Bundesminister für Digitalisierung und Verkehr vorgelegte Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierten und autonomen Fahrfunktionen und zur Änderung der Straßenverkehrsordnung zur Kenntnis genommen, die den nationalen Rechtsrahmen für autonomes Fahren vervollständigt.
Die Verordnung regelt im Wesentlichen:
- die Prüfung und das Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen;
- die Anforderungen und das detaillierte Verfahren für die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für den Verkehr eines bestimmten Kraftfahrzeugs mit autonomen Fahrfunktionen auf öffentlichen Straßen;
- ergänzende Vorschriften für die Zulassung des Kraftfahrzeugs;
- detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten;
- neue Prüfvorschriften;
- Ordnungswidrigkeiten und
- in seiner Anlage detaillierte technische Anforderungen an die Konstruktion, Beschaffenheit und Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen.
Kern der Rechtsverordnung ist neben den technischen Vorschriften die Regelung des Verfahrens zur Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen zum Straßenverkehr. Um den regulären Betrieb dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in definierten Betriebsgebieten zu ermöglichen, sollten keine singulären technischen Ausnahmegenehmigungen des jeweiligen Bundeslandes erforderlich sein. Aus diesem Grund wurde bereits im vergangenen Sommer mit der Novelle des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ein allgemeingültiges dreistufiges Verfahren festgelegt, das im Einzelnen in der Rechtsverordnung geregelt ist:
- Im ersten Schritt ist die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen.
- Im nächsten Schritt ist die Zulassung eines oder mehrerer Fahrzeuge desselben Typs für einen definierten Einsatzbereich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Hierzu muss der Aktionsradius beschrieben werden, also die Straßen, auf denen sich das Fahrzeug später bewegen wird. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalbehörde.
- Abschließend erfolgt die eigentliche Straßenzulassung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion durch die Vergabe eines amtlichen Kennzeichens und die Ausstellung der Fahrzeugpapiere. Zusammengefasst setzt dies das Vorliegen der beiden Zulassungen der vorangegangenen Stufen (Betriebserlaubnis und Zulassung eines definierten Betriebsbereichs) voraus.
Nun muss noch der Bundesrat zustimmen, damit die Verordnung in Kraft treten kann.