EU: Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bei Nichtkonformität von Fahrzeugen, deren Systemen und Teilen
Die EU hat eine Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission veröffentlicht, die die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Verhängung von Geldbußen und der Methoden für ihre Berechnung und Einziehung ergänzt.
Die EU-Kommission ist mit der Verordnung (EU) 2018/858 befugt, das Verfahren und die Methoden für die Berechnung und Einziehung der Geldbußen festzulegen, die den betreffenden Wirtschaftsakteuren wegen der Nichtkonformität des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit auferlegt werden können. Wenn die Kommission Beschlüsse gemäß Artikel 53 fasst, kann sie den betreffenden Wirtschaftsakteuren wegen der Nichtkonformität des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Geldbußen auferlegen. Die vorgesehenen Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Insbesondere müssen die Geldbußen in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der auf dem Unionsmarkt zugelassenen nichtkonformen Fahrzeuge oder zur Anzahl der auf dem Unionsmarkt bereitgestellten nichtkonformen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten stehen.
Der Entwurf der delegierten Verordnung legt eine Methode zur Berechnung von Geldbußen je nach Schwere der Nichteinhaltung fest.
Bevor die Kommission gegen einen Wirtschaftsakteur eine Geldbuße gemäß Artikel 85 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/858 verhängt, unterrichtet sie den Wirtschaftsakteur und die betroffenen Mitgliedstaaten schriftlich über ihre Absicht, eine Geldbuße zu verhängen, und nennt die Gründe dafür.
Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen geht die Kommission von folgenden Beträgen aus:
a) den wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil, den der Wirtschaftsakteur aufgrund der Nichteinhaltung erlangt hat;
b) soweit möglich, die Verluste, die den Verbrauchern aufgrund der Nichteinhaltung entstehen.
Die so ermittelten Vorteile und Verluste bilden die Grundlage für die Berechnung der Geldbußen. Stellt ein Vorteil für den Wirtschaftsteilnehmer zugleich einen Verlust für die Verbraucher dar, wird dieser nur einmal berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Höhe der Geldbußen berücksichtigt die Kommission alle erschwerenden und mildernden Umstände sowie sonstige Faktoren.
Zu den erschwerenden Umständen gehören unter anderem:
a) die Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die negativen Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus der Verringerung der Leistungsanforderungen an ein Fahrzeug ergeben;
b) den Grad der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes des Wirtschaftsakteurs, einschließlich etwaiger Versuche des Wirtschaftsakteurs, für die Feststellung der Nichtkonformität relevante Informationen zu verbergen oder zu verheimlichen;
c) jede ungerechtfertigte Weigerung des Wirtschaftsteilnehmers, von der Kommission angeforderte Informationen oder Nachweise vorzulegen.
Zu den mildernden Faktoren gehören die folgenden Elemente:
a) die Bemühungen und die Mitarbeit des Wirtschaftsakteurs bei der Feststellung von Verstößen;
b) etwaige vom Wirtschaftsakteur selbst eingeleitete Korrekturmaßnahmen, einschließlich Angaben zu ihrer Schnelligkeit;
c) alle sonstigen vertretbaren und relevanten mildernden Umstände, die vom Wirtschaftsakteur mit geeigneten Beweisen dargelegt werden;
Der vollständige Text des Entwurfs ist abrufbar unter HIER.