USA: Änderung der Federal Motor Carrier Safety Regulations
Das Verkehrsministerium (DOT) der Federal Motor Carrier Safety Administration (FMCSA) hat die endgültige Regelung zur Änderung der Federal Motor Carrier Safety Regulations (FMCSRs) veröffentlicht.
Die Änderungen bestehen darin, den Bereich auf der Innenseite der Windschutzscheiben von Nutzfahrzeugen (CMV) zu vergrößern, wo bestimmte technische Geräte der Fahrzeugsicherheit montiert werden dürfen. Darüber hinaus erweitert FMCSA die Definition der Fahrzeugsicherheitstechnologie um Punkte.
Abschnitt 393.60(e)(1)(i) der FMCSRs verbietet die Behinderung des Sichtfeldes des Fahrers durch Geräte, die oben an der Windschutzscheibe angebracht sind. Antennen und ähnliche Geräte dürfen nicht weiter als 152 mm (6 Zoll) unter der Oberkante der Windschutzscheibe angebracht werden und müssen sich außerhalb der Sichtlinie des Fahrers zu den Straßen- und Autobahnschildern und -signalen befinden.
Die Agentur ändert § 393.60(e)(1)(ii), um den Abstand unterhalb der Oberkante des von den Scheibenwischern überstrichenen Bereichs, in dem Fahrzeugsicherheitstechnologien zulässig sind, von 100 mm (4 Zoll) auf 216 mm (8,5 Zoll) zu erhöhen montiert werden. Die Agentur ändert außerdem § 393.5, indem sie die Definition der Fahrzeugsicherheitstechnologie überarbeitet, um Technologien hinzuzufügen, für die vorübergehende Ausnahmen von § 393.60(e) gewährt wurden.
Die Änderungen stellen keine neuen oder strengeren Anforderungen dar, sondern kodifizieren lediglich die gemäß 49 CFR Teil 381 gewährten vorübergehenden Ausnahmen, die die Verwendung der Geräte/Technologien an Standorten ermöglichen, die zuvor einen Verstoß gegen § 393.60(e)(1) darstellten ). Noch wichtiger ist, dass die Änderungen nicht den Einsatz irgendwelcher Geräte/Technologien vorschreiben, sondern lediglich deren freiwillige Verwendung an einem Ort ermöglichen, der ihre Wirksamkeit maximiert, ohne die Betriebssicherheit zu beeinträchtigen.
Die Federal Motor Carrier Safety Regulations (FMCSRs) legen Mindeststandards für diejenigen fest, die mit dem Betrieb gewerblicher Kraftfahrzeuge im zwischenstaatlichen Handel befasst sind, um alle Personen und Unternehmen abzudecken, die am zwischenstaatlichen Betrieb dieser Lastwagen beteiligt sind.
