Nicht kategorisiertUSA: Neues Ausnahmeprogramm für Nachbaufahrzeuge

14. März 20220

USA: Neues Ausnahmeprogramm für Nachbaufahrzeuge

 

Die US-amerikanische National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA) hat eine endgültige Regelung zur Umsetzung eines Ausnahmeprogramms für Nachbau-Kraftfahrzeuge veröffentlicht, die von Kleinserienherstellern gefertigt oder importiert werden, wie in Abschnitt 24405 des Fixing America’s Surface Transportation Act (FAST Act) dargelegt.

Der FAST Act änderte den National Traffic and Motor Vehicle Safety Act dahingehend, dass jährlich 325 Nachbauten von Kraftfahrzeugen, die von Kleinserienherstellern hergestellt oder importiert werden, von den Federal Motor Vehicle Safety Standards (FMVSS) ausgenommen werden, die für Kraftfahrzeuge gelten, jedoch nicht für die Kraftfahrzeugausrüstung. Zur Umsetzung des Ausnahmeprogramms legt die endgültige Regelung [im US Code of Federal Regulations (CFR), Titel 49 – Transport, Untertitel B, Kapitel V, NHTSA] einen neuen Teil 586 fest und ändert die VIN-Anforderungen in Teil 565, die Herstelleridentifikationsanforderungen in Teil 566, die Herstellerzertifizierungsanforderungen in Teil 567 und die Importanforderungen in Teil 591.

Der National Traffic and Motor Vehicle Safety Act (Safety Act) besagt im Wesentlichen, dass „eine Person kein Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeugzubehör herstellen, verkaufen, zum Verkauf anbieten, in den zwischenstaatlichen Handel einführen oder zur Einführung ausliefern oder in die Vereinigten Staaten importieren darf“, es sei denn, das Fahrzeug oder die Ausrüstung entspricht allen anwendbaren, am Herstellungsdatum gültigen Bundessicherheitsstandards für Kraftfahrzeuge (FMVSS), es sei denn, es fällt unter eine Nichtanwendungsklausel oder ist nach dem Safety Act davon ausgenommen.

Eine solche Ausnahmeregelung wird nun durch die neu veröffentlichte endgültige Regelung eingeführt.

Der FAST Act definiert einen „Nachbau eines Kraftfahrzeugs“ als ein von einem Kleinserienhersteller produziertes Kraftfahrzeug, das (i) der Karosserie eines anderen Kraftfahrzeugs ähneln soll, das mindestens 25 Jahre vor der Herstellung des Nachbaus des Kraftfahrzeugs hergestellt wurde, und (ii) unter einer Lizenz für die Produktkonfiguration, Handelsaufmachung, Marke oder das Patent für das Kraftfahrzeug, das nachgebaut werden soll, vom ursprünglichen Hersteller, seinen Rechtsnachfolgern oder Zessionaren oder dem aktuellen Besitzer dieser Produktkonfiguration, Handelsaufmachung, Marke oder Patentrechte hergestellt wird.

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