VerschiedenesEU: Fahrzeugzertifizierung – Bußgelder bei Verstößen gegen Typgenehmigungsvorschriften

6. Mai 20220

EU: Fahrzeugzertifizierung – Bußgelder bei Verstößen gegen Typgenehmigungsvorschriften

 

Nach einer öffentlichen Konsultation hat die EU-Kommission nun den Entwurf einer delegierten Verordnung zum Verfahren für die Verhängung von Geldbußen und zu den Methoden für ihre Berechnung und Erhebung im Rahmen der Fahrzeug-Typgenehmigung veröffentlicht.

Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2018/858, auch bekannt als Fahrzeug-Typgenehmigungs-Rahmenverordnung.

Die Mitgliedstaaten sind nicht mehr allein dafür zuständig, Wirtschaftsteilnehmer zu sanktionieren, die gegen das Fahrzeugtypgenehmigungsrecht verstoßen, da dies seit 2018 durch eine Verordnung auf EU-Ebene geregelt wird. Auf der Grundlage der von ihr gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/858 durchgeführten Tests und Inspektionen kann die Kommission feststellen, dass auf Unionsebene eine Korrektur- oder Beschränkungsmaßnahme erforderlich ist. Und genau dies ist der Zweck des neuen Entwurfs einer delegierten Verordnung.

Gemäß dem Entwurf einer delegierten Verordnung schätzt die Kommission zur Berechnung der Höhe der Geldbußen die folgenden Beträge:

a) den wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil, den der Wirtschaftsakteur aufgrund der Nichteinhaltung erlangt hat;

b) soweit möglich, die Verluste, die den Verbrauchern aufgrund der Nichteinhaltung entstehen.

Die so ermittelten Vorteile und Verluste bilden die Grundlage für die Berechnung der Geldbußen. Stellt ein Vorteil für den Wirtschaftsteilnehmer zugleich einen Verlust für die Verbraucher dar, wird dieser nur einmal berücksichtigt.

Bei der Festsetzung der Geldbuße können jedoch einige mildernde Umstände berücksichtigt werden, beispielsweise:

a) die Bemühungen und die Mitarbeit des Wirtschaftsakteurs bei der Feststellung von Verstößen;

b) etwaige vom Wirtschaftsakteur selbst eingeleitete Korrekturmaßnahmen, einschließlich Angaben zu ihrer Schnelligkeit;

c) alle sonstigen vertretbaren und relevanten mildernden Umstände, die vom Wirtschaftsakteur mit geeigneten Beweisen dargelegt werden;

Diese Geldbußen müssen innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum gezahlt werden, an dem der Schuldner über die Entscheidung der Kommission informiert wurde, gerechnet ab dem Datum des Erhalts des Benachrichtigungsschreibens

Der vollständige Text des Entwurfs ist verfügbar HIER.

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