Nicht kategorisiertEU: Schwermetalle in Altfahrzeugen – aktualisierte Ausnahmeliste (Leit)

8. Juni 20220

EU: Schwermetalle in Altfahrzeugen – aktualisierte Ausnahmeliste (Leit)

 

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Aktualisierung der Altauto-Richtlinie (Richtlinie 2000/53/EG) eingeleitet.

Mit der vorgeschlagenen delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang II der Altfahrzeugrichtlinie hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte bleihaltige Anwendungen geändert, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.

Die Altfahrzeugrichtlinie beschränkt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 auf den Markt gebracht werden. Derzeit dürfen Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom enthalten.

Anhang II der Altfahrzeug-Richtlinie führt die Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen für bestimmte Anwendungen auf, die von der Stoffbeschränkung des Artikels 4(2) für Altfahrzeuge ausgenommen sind.

Die derzeitigen Ausnahmen 2(c)(i), 3 und 5(b) in Anhang II erlauben die Verwendung von Blei in Aluminiumlegierungen, Kupferlegierungen und Batterien. Anhang II der Altfahrzeugrichtlinie sieht vor, dass die Ausnahmen 2(c)(i), 3 und 5(b) im Jahr 2021 überprüft werden.

Die Kommission hat die in Eintrag 2 Buchstabe c Ziffer i des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG festgelegte Ausnahmeregelung für Aluminiumlegierungen für die spanende Bearbeitung im Lichte des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts geprüft. Diese Prüfung führte zu dem Schluss, dass geeignete Alternativen verfügbar sind, dass jedoch eine Übergangsfrist erforderlich ist, um die Verwendung von Blei in allen unter diese Ausnahmeregelung fallenden Werkstoffen und Bauteilen zu ersetzen. Die Verwendung von Blei in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen, einschließlich Blei in Aluminiumknetwerkstoffen, könnte bis Ende 2027 schrittweise eingestellt werden. Daher ist es angebracht, für diese Ausnahmeregelung ein Ablaufdatum festzulegen.

Die Kommission hat die in Eintrag 3 des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG festgelegte Ausnahmeregelung für Kupferlegierungen im Lichte des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts geprüft. Diese Prüfung führte zu dem Schluss, dass es noch keine geeigneten Alternativen zur Verwendung von Blei in den unter diese Ausnahmeregelung fallenden Werkstoffen und Bauteilen gibt. Angesichts der Fortschritte bei der Entwicklung von Ersatzstoffen für Blei in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen ist es angebracht, einen neuen Überprüfungstermin für diese Ausnahmeregelung festzulegen.

Die Kommission hat die in Eintrag 5 Buchstabe b des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG enthaltene Ausnahmeregelung für Blei in Batterien für Batterieanwendungen, die nicht unter Eintrag 5 Buchstabe a des genannten Anhangs fallen, der Batterien in Hochspannungssystemen betrifft, im Lichte des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts geprüft. Diese Prüfung führte zu dem Schluss, dass die Verwendung von Blei in Batterien für Batterieanwendungen, die nicht unter Eintrag 5 Buchstabe a des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG fallen, bei einigen Anwendungen vermieden werden kann, nicht jedoch bei Batterien für 12-V-Anwendungen.

Die öffentliche Konsultation und der Entwurf der delegierten Richtlinie sind abrufbar unter HIER.

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