EU: Änderungen der Altfahrzeugrichtlinie
Die EU hat einen Entwurf einer delegierten Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG (auch bekannt als Altautorichtlinie) hinsichtlich der Ausnahmen für die Verwendung von Blei in Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke, in Kupferlegierungen und in bestimmten Batterien veröffentlicht.
Der Richtlinienentwurf passt die Liste der Werkstoffe und Bauteile, die vom Verbot der Verwendung von Blei in Werkstoffen und Bauteilen von nach dem 1. Juli 2003 auf den Markt gebrachten Fahrzeugen ausgenommen sind, an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an. Der Richtlinienentwurf ändert die Ausnahmen 2(c)(i) für Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleigehalt von bis zu 0,41 TP3T nach Gewicht, 3 für Kupferlegierungen mit bis zu 41 TP3T Blei nach Gewicht und 5(b) für Blei in Batterien für bestimmte Batterieanwendungen gemäß den Einträgen 5(b)(i) und 5(b)(ii) des Anhangs II der Altauto-Richtlinie (Richtlinie 2000/53/EG).
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich sicherstellen, dass Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 auf den Markt gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
Allerdings sind in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile aufgeführt, die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie von dem Verbot ausgenommen sind.
Die Kommission hat die in Eintrag 2 Buchstabe c Ziffer i des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG festgelegte Ausnahmeregelung für Aluminiumlegierungen für die spanende Bearbeitung im Lichte des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts geprüft. Diese Prüfung führte zu dem Schluss, dass geeignete Alternativen verfügbar sind, dass jedoch eine Übergangsfrist erforderlich ist, um die Verwendung von Blei in allen unter diese Ausnahmeregelung fallenden Werkstoffen und Bauteilen zu ersetzen. Die Verwendung von Blei in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen, einschließlich Blei in Aluminiumknetwerkstoffen, könnte bis Ende 2027 schrittweise eingestellt werden. Daher ist es angebracht, für diese Ausnahmeregelung ein Ablaufdatum festzulegen.
Der vollständige Text der Änderungen ist verfügbar HIER Und HIER.