EU: Neue Vorschriften zum CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeug-Batterien
Die EU-Kommission hat zwei neue Verordnungsentwürfe zur Methodik und Erklärung des CO2-Fußabdrucks von Batterien für Elektrofahrzeuge veröffentlicht. Beide werden die neue Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ergänzen.
Der erste Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission betrifft die Vorschriften zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks im Sinne von Artikel 7 der Batterieverordnung. Er enthält außerdem Vorschriften für die Überprüfung der Berechnung des CO2-Fußabdrucks im Rahmen der Konformitätsbewertung.
Die zweite Durchführungsverordnung der Kommission betrifft das Format der CO2-Bilanzerklärung, die in Artikel 7 der Batterieverordnung vorgeschrieben ist. Das vorgeschlagene Format ist tabellarisch, sowohl bei einer physischen als auch bei einer elektronischen Erklärung.
Methodik zur Ermittlung des CO2-Fußabdrucks von Batterien für Elektrofahrzeuge
Der erwartete flächendeckende Einsatz von Batterien in Bereichen wie Transport und Energiespeicherung dürfte die Kohlenstoffemissionen senken. Um diese Reduzierung zu maximieren, ist es zwingend erforderlich, dass diese Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus einen geringen Kohlenstoff-Fußabdruck aufweisen.
Die EU-Verordnung 2023/1542 legt Kriterien fest, nach denen Hersteller den CO2-Fußabdruck bestimmter Batterietypen offenlegen müssen. Gemäß diesen Richtlinien muss die Kommission Methoden zur Berechnung und Überprüfung des CO2-Fußabdrucks verschiedener Batteriekategorien entwickeln, angefangen mit Batterien für Elektrofahrzeuge.
Wichtige Aspekte der CO2-Fußabdruckmethode erfordern die Einhaltung der in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission festgelegten Methode zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten (Product Environmental Footprint, PEF). Die Verordnung drückt den CO2-Fußabdruck von Batterien als kg CO2-Äquivalent pro kWh der gesamten bereitgestellten Energie über die erwartete Lebensdauer der Batterie aus.
Bei Batterien für Elektrofahrzeuge hängt die kWh-Leistung über ihre Lebensdauer von Faktoren wie Kapazität, Ladehäufigkeit, Entladerate und Haltbarkeit ab. Die Ladehäufigkeit wird durch die Nutzungsmuster des Fahrzeugs und nicht durch bestimmte Batteriemodelle bestimmt, was typische Werte für verschiedene Fahrzeugkategorien erforderlich macht. Die Haltbarkeit der Batterie berücksichtigt sowohl die kalendarische als auch die zyklische Alterung und wird aufgrund fehlender standardisierter Tests normalerweise anhand der Dauer der kommerziellen Garantie beurteilt.
Die wesentlichen Bestandteile der Verordnung befürworten eine Kombination aus unternehmensspezifischen und sekundären Daten für eine genaue Berechnung des CO2-Fußabdrucks bei gleichzeitiger Minimierung des Verwaltungsaufwands. Es bedarf klarer Richtlinien, wann unternehmensspezifische oder sekundäre Daten verwendet werden sollen und unter welchen Umständen eine Wahl zwischen beiden zulässig ist. In Fällen, in denen die unternehmensspezifischen Daten der Lieferanten vertraulich sind, müssen sie in aggregierter Form an nachgelagerte Betreiber weitergegeben werden, um eine reibungslose Berechnung des CO2-Fußabdrucks zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen sicherstellen, dass benannte Stellen und Marktüberwachungsbehörden Zugriff auf alle relevanten Daten haben.
Um mehr über die EU-Batterieverordnung in China zu erfahren, wenden Sie sich bitte direkt an das Institute for Global Automotive Regulatory Research.
